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Das KWG Sonnengeschenk:
Teilen Sie die Stromerzeugung aus Ihrer PV-Anlage und machen Sie Freundinnen, Freunden oder Verwandten die Freude eines nachhaltigen Geschenks.

 
Wir ermöglichen es Ihnen, Ihren PV-Überschuss unkompliziert an Freundinnen, Freunde oder Verwandte zu verschenken. Dazu müssen Sie weder Teil einer Energiegemeinschaft sein, noch benötigen Sie eine App dafür.

PV-Anlagen 100 Jahre - 100 Dächer

So funktioniert es:

Sie können sich hier für das KWG Sonnengeschenk anmelden und festlegen, an wen Sie Ihren PV-Überschuss verschenken. Nachfolgend finden Sie einige Fragen und Antworten zum KWG-Sonnengeschenk.

 

Ein Beispiel für das KWG Sonnengeschenk:

  • Die Geschenkgeberin oder der Geschenkgeber liefert 1.000 kWh PV-Überschuss an KWG
  • Der Energiearbeitspreis von der Geschenkgeberin / dem Geschenkgeber beträgt: 0,205 Euro/kWh exkl. MwSt. bzw. 0,246 Euro/kWh inkl. MwSt.
  • Die Vergütung PV-Einspeisung für die Geschenkgeberin und den Geschenkgeber beträgt: 0,11 Euro/kWh exkl. MwSt.

 

 

 

 


 

HINWEIS: Das KWG Sonnengeschenk ist ein am Markt absolut neuartiges Angebot.  Wir ersuchen daher um Verständnis, wenn wir nicht jede Konstellation von Beginn an berücksichtigen können. Bei Fragen oder Anmerkungen können Sie sich gerne an das KWG Kundencenter wenden.

Die aus einer PV-Anlage in einem Abrechnungszeitraum an KWG gelieferte elektrische Energie.

Der Wert des Sonnengeschenks wird auf Basis der jeweiligen Abrechnung des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin bestimmt: Die gesamte an KWG in einem Abrechnungszeitraum gelieferte elektrische Energiemenge in kWh multipliziert mit dem durchschnittlichen Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin in Euro/kWh exkl. MwSt. Beim für die Berechnung des Sonnengeschenks relevanten Energiearbeitspreis werden alle allgemein gewährten Rabatte, Prämien und Abschläge (z.B.: Treurabatt, Marktabschlag, Treueprämie) berücksichtigt, d.h. ein Verzicht darauf ist im Zusammenhang mit dem Sonnengeschenk nicht möglich. Beispiel:  Der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin liefert in einem Abrechnungszeitraum PV-Überschuss von 1.000 kWh an KWG und der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin hatte im Abrechnungszeitraum einen durchschnittlichen Strombezugspreis von 0,205 Euro/kWh exkl. MwSt. Der Geschenknehmer/die Geschenknehmerin erhält auf seiner nächsten Abrechnung einen Rabatt in Höhe von 205 Euro (1.000 kWh x 0,205 Euro/kWh) bei der Berechnung der netto Energiekosten (Energiearbeitspreis) abgezogen. Durch diesen Abzug beträgt die Gesamtersparnis inkl. MwSt. dann 246 Euro. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer/Geschenknehmerin begrenzt.

Nein. Das KWG Sonnengeschenk wird als Rabatt vom Energiearbeitspreis abgezogen und hat keine Auswirkung auf die verordneten Stromnetzgebühren oder die erhobenen Steuern und Abgaben des Strombezugs.

Nein. Mit dem KWG Sonnengeschenk ermöglichen wir es PV-Überschuss im Wege der Abrechnung zu verschenken.

Die gesamte in einem Abrechnungszeitraum einer PV-Anlage an KWG gelieferte Strommenge. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.

Nein. Es kann der im jeweiligen Abrechnungszeitraum an KWG gelieferte PV-Überschuss aus einer Anlage verschenkt werden. Wir bieten jedoch die Möglichkeit KWG Stromgutscheine im KWG Kundencenter zu erwerben, die auch verschenkt werden können.

Die einmal festgelegte Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk ist unbefristet und wird bei jeder Abrechnung berücksichtigt. Die Geschenkgeberin oder der Geschenkgeber kann die Geschenknehmerin oder den Geschenknehmer bis 14 Tage vor dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt bekannt geben oder ändern. Wenn Sie ihren PV-Überschuss nicht mehr verschenken möchten, muss der Vertrag zum KWG Sonnengeschenk gekündigt und ein neuer Photovoltaik Energiebezugsvertrag abgeschlossen werden.

Im Moment ist das noch nicht möglich, d.h. Sie können nur Ihren gesamten Überschuss an eine einzige KWG Kunden /einen einzigen KWG Kunden verschenken. 

Die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber und die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer müssen zwei unterschiedliche KWG Kundinnen und Kunden sein. Es ist nicht vorgesehen, dass man sich den PV-Überschuss selbst schenken kann (ausgenommen davon sind Unternehmen mit mehreren Standorten, die im Firmenbuch oder bei der WKO-Mitgliedschaft hinterlegt sind, oder Gemeinden mit mehreren gemeindeeigenen Gebäuden).

Ja. Voraussetzung ist, dass Geschenkgeberin /-geber und Geschenknehmerin /-Geschenknehmer KWG Energiekundinnen oder Energiekunden sind und es sich um zwei unterschiedliche Kundinnen / Kunden handelt (ausgenommen davon sind Unternehmen mit mehreren Standorten, die im Firmenbuch oder bei der WKO-Mitgliedschaft hinterlegt sind, oder Gemeinden mit mehreren gemeindeeigenen Gebäuden). Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmerin / Geschenknehmer begrenzt.

Für jede PV-Anlage kann eine Geschenknehmerin / ein Geschenknehmer gewählt werden. Es ist möglich die gleiche Geschenknehmerin / den gleichen Geschenknehmer bei mehreren PV-Anlagen festzulegen. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige kumulierte Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmerin / Geschenknehmer begrenzt.

Zunächst wird die Höhe des Sonnengeschenks bei der ersten Abrechnung des Geschenkgebers nach der Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk berechnet. Beim Geschenknehmer wird das Sonnengeschenk dann beim gleichen oder nächstfolgenden Abrechnungsstichtag berücksichtigt.

Die verschenkte Strommenge ist die gesamte in einem Abrechnungszeitraum einer PV-Anlage an KWG gelieferte Strommenge in kWh. Diese Menge wird auf der Stromabrechnung der Geschenkgeberin / des Geschenkgebers mit 0 Euro/kWh ausgewiesen. Für die Bewertung des Sonnengeschenks wird diese Menge dann mit dem durchschnittlichen Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) der Geschenkgeberin / des Geschenkgebers in Euro/kWh (exkl. MwSt.) multipliziert und als pauschaler Rabatt bei der Abrechnung der Geschenknehmerin / des Geschenknehmers berücksichtigt. Bei Fragen zur jeweiligen Berechnung wenden Sie sich gerne an das KWG Kundencenter.

Die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber kann die Geschenknehmerin / den Geschenknehmer bis 14 Tage vor dem jeweiligen Abrechnungsstichtag bekannt geben oder ändern. Die / der zu diesem Zeitpunkt bekanntgegebene Geschenknehmerin / Geschenknehmer erhält das Sonnengeschenk. Änderungen nach diesem Zeitpunkt werden erst bei der nächsten Abrechnung der Geschenkgeberin / des Geschenkgebers berücksichtigt und der von der Geschenkgeberin / vom Geschenkgeber verschenkte Strom kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgerufen werden. Sollte das Sonnengeschenk bei der Geschenknehmerin / beim Geschenknehmer nicht abgezogen werden können, etwa weil die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer zwischenzeitig nicht mehr KWG Energiekundin oder -kunde ist, dann wird der Rabatt bei KWG für einen Zeitraum von 3 Jahren bei KWG hinterlegt. In diesem Zeitraum kann die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber eine neue Geschenknehmerin /einen neuen Geschenknehmer benennen.

Sowohl die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber als auch die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer erhalten von KWG eine Bestätigung der Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk. Auch bei einem Wechsel der Geschenknehmerin / des Geschenknehmers oder einer Abmeldung vom Sonnengeschenk erhalten die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber und die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer eine Verständigung von KWG.

Sowohl die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber als auch die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer müssen Strom von KWG beziehen. Die PV-Anlage muss unter der gleichen Vertrags- bzw. Kundennummer sein, wie der Strombezug von KWG (Abrechnung Strombezug und PV-Überschuss auf einer Rechnung).

Nein. Das KWG Sonnengeschenk kann in allen Stromnetzen genutzt werden. PV-Überschuss kann damit auch orts- und bezirksübergreifend verschenkt werden.

Nein. Sowohl die Geschenkgeberin / der Geschenkgeber als auch die Geschenknehmerin / der Geschenknehmer müssen Strom von KWG beziehen. Unser KWG Kundencenter berät Sie gerne über einen Wechsel Ihres Strombezugs. Bitte beachten Sie, dass wir im Moment nur sehr eingeschränkt Neukundinnen und -kunden aufnehmen (Details unter https://www.kwg.at/nachhaltig-wasser-und-sonne/).

Auf der Netzzusage für Ihre PV-Anlage oder auf der letzten Stromabrechnung.

Der monatliche Teilzahlungsbetrag von Geschenkgeberin / Geschenkgeber oder Geschenknehmerin / Geschenknehmer wird durch die Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk nicht automatisch angepasst. Anpassungen des Teilzahlungsbetrags können jederzeit mit dem KWG Kundencenter vereinbart werden.

Der Grundsatz beim KWG Sonnengeschenk ist das Verschenken des PV-Überschuss. Wir bieten derzeit keine Plattform an, um Ihren PV-Strom an Dritte zu verkaufen.

Der Vertrag zum KWG Sonnengeschenk kann mit einer Frist von 4 Wochen von der Geschenkgeberin / vom Geschenkgeber oder KWG gekündigt werden. Bei der Schlussabrechnung erfolgt eine letztmalige Bewertung des Sonnengeschenks, die bei der gleichen oder folgenden Abrechnung bei der Geschenknehmerin / beim Geschenknehmer letztmalig berücksichtigt wird. Danach muss der PV-Anlagenbetreiber für die Lieferung seines PV-Überschuss einen neuen Photovoltaik Energiebezugsvertrag abschließen.

Ja. Voraussetzung ist, dass Geschenkgeberin / Geschenkgeber und Geschenknehmerin / Geschenknehmer KWG Energiekundin oder Energiekunde sind und es sich um zwei unterschiedliche Kundinnen / Kunden handelt. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.

Nein. Die Idee des Sonnengeschenks ist, dass man jemanden am Ertrag einer PV-Anlage teilhaben lassen kann, der selbst keine PV-Anlage besitzt. Eine Geschenkgeberin / ein Geschenkgeber kann nicht zugleich eine Geschenknehmerin / ein Geschenknehmer sein.

In diesem Fall entsteht aus der Stromrechnung bei der Geschenknehmerin / beim Geschenknehmer eine Gutschrift, die an die Geschenknehmerin / den Geschenknehmer ausbezahlt wird.

Maßgeblich für die Bewertung des Sonnengeschenks ist der im Abrechnungszeitraum durchschnittliche Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) der Geschenkgeberin / des Geschenkgebers. Staatliche Förderungen, wie etwa der Stromkostenzuschuss, werden dabei nicht berücksichtigt.


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