Sie können sich hier für das KWG Sonnengeschenk anmelden und festlegen, an wen Sie Ihren PV-Überschuss verschenken. Nachfolgend finden Sie einige Fragen und Antworten zum KWG-Sonnengeschenk.
Ein Beispiel für das KWG Sonnengeschenk:
HINWEIS: Das KWG Sonnengeschenk ist ein am Markt absolut neuartiges Angebot. Wir ersuchen daher um Verständnis, wenn wir nicht jede Konstellation von Beginn an berücksichtigen können. Bei Fragen oder Anmerkungen können Sie sich gerne an das KWG Kundencenter wenden.
Die aus einer PV-Anlage in einem Abrechnungszeitraum an KWG gelieferte elektrische Energie.
Der Wert des Sonnengeschenks wird auf Basis der jeweiligen Abrechnung des Geschenkgebers bestimmt: Die gesamte an KWG in einem Abrechnungszeitraum gelieferte elektrische Energiemenge in kWh multipliziert mit dem durchschnittlichen Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) des Geschenkgebers in Euro/kWh exkl. MwSt. Beispiel: Der Geschenkgeber liefert in einem Abrechnungszeitraum PV-Überschuss von 1.000 kWh an KWG und der Geschenkgeber hatte im Abrechnungszeitraum einen durchschnittlichen Strombezugspreis von 0,205 Euro/kWh exkl. MwSt. Der Geschenknehmer erhält auf seiner nächsten Abrechnung einen Rabatt in Höhe von 205 Euro (1.000 kWh x 0,205 Euro/kWh) bei der Berechnung der netto Energiekosten (Energiearbeitspreis) abgezogen. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.
Nein. Das KWG Sonnengeschenk wird als Rabatt vom Energiearbeitspreis abgezogen und hat keine Auswirkung auf die verordneten Stromnetzgebühren oder die erhobenen Steuern und Abgaben des Strombezugs.
Nein. Mit dem KWG Sonnengeschenk ermöglichen wir es PV-Überschuss im Wege der Abrechnung zu verschenken.
Die gesamte in einem Abrechnungszeitraum einer PV-Anlage an KWG gelieferte Strommenge. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.
Nein. Es kann der im jeweiligen Abrechnungszeitraum an KWG gelieferte PV-Überschuss aus einer Anlage verschenkt werden. Wir bieten jedoch die Möglichkeit KWG Stromgutscheine im KWG Kundencenter zu erwerben, die auch verschenkt werden können.
Die einmal festgelegte Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk ist unbefristet und wird bei jeder Abrechnung berücksichtigt. Der Geschenkgeber kann den Geschenknehmer bis 14 Tage vor dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt bekannt geben oder ändern. Wenn Sie ihren PV-Überschuss nicht mehr verschenken möchten, muss der Vertrag zum KWG Sonnengeschenk gekündigt und ein neuer Photovoltaik Energiebezugsvertrag abgeschlossen werden.
Im Moment ist das noch nicht möglich, d.h. Sie können nur Ihren gesamten Überschuss an einen einzigen KWG Kunden verschenken. Wir arbeiten daran, diese Möglichkeit ab dem 2. Halbjahr 2023 anzubieten.
Der Geschenkgeber und der Geschenknehmer müssen zwei unterschiedliche KWG Kunden sein. Es ist nicht vorgesehen, dass man sich den PV-Überschuss selbst schenken kann (ausgenommen davon sind Unternehmen mit mehreren Standorten oder Gemeinden mit mehreren gemeindeeigenen Gebäuden).
Ja. Voraussetzung ist, dass Geschenkgeber und Geschenknehmer KWG Energiekunden sind und es sich um zwei unterschiedliche Kunden handelt (ausgenommen davon sind Unternehmen mit mehreren Standorten oder Gemeinden mit mehreren gemeindeeigenen Gebäuden). Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.
Für jede PV-Anlage kann ein Geschenknehmer gewählt werden. Es ist möglich den gleichen Geschenknehmer bei mehreren PV-Anlagen festzulegen. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige kumulierte Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.
Zunächst wird die Höhe des Sonnengeschenks bei der ersten Abrechnung des Geschenkgebers nach der Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk berechnet. Beim Geschenknehmer wird das Sonnengeschenk dann beim gleichen oder nächstfolgenden Abrechnungsstichtag berücksichtigt.
Die verschenkte Strommenge ist die gesamte in einem Abrechnungszeitraum einer PV-Anlage an KWG gelieferte Strommenge in kWh. Diese Menge wird auf der Stromabrechnung des Geschenkgebers mit 0 Euro/kWh ausgewiesen. Für die Bewertung des Sonnengeschenks wird diese Menge dann mit dem durchschnittlichen Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) des Geschenkgebers in Euro/kWh (exkl. MwSt.) multipliziert und als pauschaler Rabatt bei der Abrechnung des Geschenknehmers berücksichtigt. Bei Fragen zur jeweiligen Berechnung wenden Sie sich gerne an das KWG Kundencenter.
Sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer erhalten von KWG eine Bestätigung der Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk. Auch bei einem Wechsel des Geschenknehmers oder einer Abmeldung vom Sonnengeschenk erhalten der Geschenkgeber und der Geschenknehmer eine Verständigung von KWG.
Sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer müssen Strom von KWG beziehen. Die PV-Anlage muss unter der gleichen Vertrags- bzw. Kundennummer sein, wie der Strombezug von KWG (Abrechnung Strombezug und PV-Überschuss auf einer Rechnung).
Nein. Das KWG Sonnengeschenk kann in allen Stromnetzen genutzt werden. PV-Überschuss kann damit auch orts- und bezirksübergreifend verschenkt werden.
Nein. Sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer müssen Strom von KWG beziehen. Unser KWG Kundencenter berät Sie gerne über einen Wechsel Ihres Strombezugs. Bitte beachten Sie, dass wir im Moment nur sehr eingeschränkt Neukunden aufnehmen (Details unter https://www.kwg.at/nachhaltig-wasser-und-sonne/).
Auf der Netzzusage für Ihre PV-Anlage oder auf der letzten Stromabrechnung.
Der monatliche Teilzahlungsbetrag von Geschenkgeber oder Geschenknehmer wird durch die Anmeldung zum KWG Sonnengeschenk nicht automatisch angepasst. Anpassungen des Teilzahlungsbetrags können jederzeit mit dem KWG Kundencenter vereinbart werden.
Der Grundsatz beim KWG Sonnengeschenk ist das Verschenken des PV-Überschuss. Wir bieten derzeit keine Plattform an, um Ihren PV-Strom an Dritte zu verkaufen.
Der Vertrag zum KWG Sonnengeschenk kann mit einer Frist von 4 Wochen vom Geschenkgeber oder KWG gekündigt werden. Bei der Schlussabrechnung erfolgt eine letztmalige Bewertung des Sonnengeschenks, die bei der gleichen oder folgenden Abrechnung beim Geschenknehmer letztmalig berücksichtigt wird. Danach muss der PV-Anlagenbetreiber für die Lieferung seines PV-Überschuss einen neuen Photovoltaik Energiebezugsvertrag abschließen.
Ja. Voraussetzung ist, dass Geschenkgeber und Geschenknehmer KWG Energiekunden sind und es sich um zwei unterschiedliche Kunden handelt. Die für das Sonnengeschenk berücksichtige Liefermenge ist mit 10.000 kWh pro Abrechnungszeitraum und Geschenknehmer begrenzt.
Nein. Die Idee des Sonnengeschenks ist, dass man jemanden am Ertrag einer PV-Anlage teilhaben lassen kann, der selbst keine PV-Anlage besitzt. Ein Geschenkgeber kann nicht zugleich ein Geschenknehmer sein.
In diesem Fall entsteht aus der Stromrechnung beim Geschenknehmer eine Gutschrift, die an den Geschenknehmer ausbezahlt wird.
Maßgeblich für die Bewertung des Sonnengeschenks ist der im Abrechnungszeitraum durchschnittliche Strombezugspreis (Energiearbeitspreis) des Geschenkgebers. Staatliche Förderungen, wie etwa der Stromkostenzuschuss, werden dabei nicht berücksichtigt.
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