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Wasser und Sonne 2023


KWG Bürgerbeteiligung

„Wasser und Sonne 2023“

Seit über 100 Jahren produziert KWG als Genossenschaft sauberen Strom in der und für die Region. Bürgerbeteiligung und Stromerzeugung sind Teile der DNA von KWG. Wir haben die Förderung des Ausbaus der nachhaltigen Energieversorgung sowie die Förderung der regionalen Wirtschaft kombiniert und so eine attraktive Beteiligungsmöglichkeit geschaffen.

 

 

Worum geht es bei der KWG Bürgerbeteiligung „Wasser und Sonne 2023“?
Wir errichten zwei neue Kraftwerke und laden alle Interessierten ein, die Finanzierung dieser Kraftwerke zu unterstützen bzw. ein innovatives Versorgungskonzept zu nutzen.

Welche Kraftwerke werden errichtet?

  • Wasserkraftwerk „Buchleitenwehr“: An der Buchleitenwehr in der Gemeinde Desselbrunn (Bezirk Vöcklabruck) befindet sich eine Ausleitung aus der Ager (Kaufinger Mühlbach) zu mehreren Wasserkraftwerken. Um das Restwasser in der Ager nach der Ausleitung energetisch zu nutzen wird eine Wasserkraftschnecke mit einer Leistung von rund 105 kW errichtet. Dieses neue Wasserkraftwerk wird jährlich (bilanziell betrachtet) Strom für rund 200 Haushalte erzeugen.
  • Sonnenkraftwerk „Bahndamm Schlatt“: An einem ehemaligen Bahndamm in der Gemeinde Schlatt (Bezirk Vöcklabruck) wird eine Freiflächen PV-Anlage mit einer Leistung von rund 1.000 kWp errichtet. Dieses neue Sonnenkraftwerk wird jährlich (bilanziell betrachtet) Strom für rund 400 Haushalte erzeugen.


Welche Möglichkeiten bieten wir an?

  • Klassisch und bewährt – Gutscheinkauf mit einer Laufzeit von 5 Jahren: Bei diesem über viele Jahre hinweg erprobten und bewährten Modell kaufen Sie mit einem einmaligen Teilnahmebetrag eines unserer Pakete und erhalten über einen Zeitraum von 5 Jahren den gesamten Teilnahmebetrag plus eine attraktive Verzinsung in Form von Gutscheinen (KWG oder Varena) retour.
  • Innovativ und längerfristig – Virtuelle PV-Anlage mit einer Laufzeit von 10 Jahren: Mit der innovativen Möglichkeit einer „virtuellen PV-Anlage“ haben Sie erstmals die Möglichkeit, sich die Kosten für einen Teil des eigenen Strombedarfs für 10 Jahre gegen die Bezahlung eines einmaligen Kaufpreises abzusichern.


Die Anmeldefrist endete am 13.12.2023. Alle angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Betrag vollständig einbezahlt haben erhalten bis 20.12.2023 eine Bestätigung.
Wenn Sie bei unserer nächsten Bürgerbeteiligung mitmachen möchten, können Sie sich bereits jetzt vorab hier registrieren.

Wir bieten diesmal zwei Möglichkeiten an, um unsere Projekte zu unterstützen:


Das Wichtigste in Kürze:

Gegen die Bezahlung eines einmaligen Teilnahmebetrages erhalten Sie diesen Betrag verzinst über 5 Jahre in Form von Gutscheinen wieder retour.

 

Pakete und Maximalsumme:
Insgesamt werden Pakete mit einem Gesamtwert von bis zu 1,4 Mio. Euro angeboten. Käufer können juristische oder natürliche Einzelpersonen über 18 Jahre sein. Pro Person können Gutscheine im Wert von max. 6.000 Euro erworben werden; juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Gemeinden etc.) bis max. 12.000 Euro.
Sie können auswählen, ob Sie Gutscheine von KWG oder Varena Gutscheine („Zehner“) erhalten möchten. Die einmal getroffene Auswahl bleibt in den Folgejahren gleich.

 


Das Wichtigste in Kürze:

Gegen die Bezahlung eines einmaligen Kaufpreises können Sie mit der „Virtuellen PV-Anlage“ (kurz vPV) die Kosten für einen Teil Ihres Strombedarfs für die nächsten 10 Jahre absichern.

 

Pakete und Maximalanzahl:

Sie sollten eine Größe wählen, die Ihrem anteiligen Absicherungswunsch entspricht (anteilige Absicherung). Wir empfehlen eine Absicherung von 30-60% des jährlichen Strombedarfs. Bedenken Sie dabei auch mögliche Veränderungen des Strombedarfs in der Zukunft (z.B.: bei einer Umstellung Ihrer Heizung oder der Anschaffung eines E-Autos).
Insgesamt ist der Verkauf von maximal 250 Stück vPV vorgesehen. Der Kauf ist nur für KWG Energiekundinnen und -kunden zum Stichtag 13.12.2023 möglich (max. 2 vPV pro Kundennummer).


Weitere Informationen bzgl. vPV erhalten sie hier

Fragen und Antworten zur Bürgerbeteiligung "Wasser und Sonne 2023"

Allgemeines zur Bürgerbeteiligung

Seit über 100 Jahren produziert KWG als Genossenschaft sauberen Strom in der und für die Region. Bürgerbeteiligung und Stromerzeugung sind Teile der DNA von KWG. Wir haben die Förderung des Ausbaus der nachhaltigen Energieversorgung sowie die Förderung der regionalen Wirtschaft kombiniert und so eine attraktive Beteiligungsmöglichkeit bzw. ein innovatives Versorgungskonzept geschaffen.

  • Wasserkraftwerk „Buchleitenwehr“: An der Buchleitenwehr in der Gemeinde Desselbrunn (Bezirk Vöcklabruck) befindet sich eine Ausleitung aus der Ager (Kaufinger Mühlbach) zu mehreren Wasserkraftwerken. Um das Restwasser in der Ager nach der Ausleitung energetisch zu nutzen, wird eine Wasserkraftschnecke mit einer Leistung von rund 105 kW errichtet. Dieses neue Wasserkraftwerk wird jährlich (bilanziell betrachtet) Strom für rund 200 Haushalte erzeugen.
  • Sonnenkraftwerk „Bahndamm Schlatt“: An einem ehemaligen Bahndamm in der Gemeinde Schlatt (Bezirk Vöcklabruck) wird eine Freiflächen PV-Anlage mit einer Leistung von rund 1.000 kWp errichtet. Dieses neue Sonnenkraftwerk wird jährlich (bilanziell betrachtet) Strom für rund 400 Haushalte erzeugen.
  • Ich kann die regionale Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie unterstützen.
  • Ich kann einen aktiven Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit in der Gesellschaft leisten.
  • Ich kann eine attraktive Vergütung erhalten und die regionale Wirtschaft stärken.
  • Ich kann ein innovatives Versorgungskonzept nutzen und dadurch einen Teil meiner Stromkosten langfristig absichern.

Ja! Pro Person können Gutscheine im Wert von max. 6.000 Euro erworben werden; juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Gemeinden, etc.) bis max. 12.000 Euro. Zusätzlich können maximal 2 vPV pro Kundin bzw. Kunde gekauft werden.

Fragen und Antworten zur Bürgerbeteiligung mit Gutscheinkauf

Das Geld wird zur Unterstützung der Finanzierung von zwei neuen Kraftwerken in der Region verwendet.

Käufer können juristische oder natürliche Einzelpersonen über 18 Jahre sein.

Ja, man kann auch mitmachen, wenn man keine KWG Kundin bzw. kein KWG Kunde ist.

Pakete stehen mit mehreren Beträgen zum Verkauf (595 Euro, 1.190 Euro, 3.000 Euro). Pro Person können Pakete im Wert von max. 6.000 Euro erworben werden; juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Gemeinden, etc.) bis max. 12.000 Euro.

Insgesamt werden Pakete mit einem Gesamtwert von bis zu 1,4 Mio. Euro angeboten. Falls dieser Wert vor dem 13.12.2023 erreicht wird, wird die Anmeldung vorzeitig beendet. Darüber hinaus kann KWG den Anmeldezeitraum jederzeit auch ohne Angabe von Gründen vorzeitig beenden. Die Reihung der Anmeldungen erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung bei KWG, wobei KWG Genossenschaftsmitglieder vorgereiht werden.

Die angegebene Rendite drückt aus, dass Sie einen im Vergleich zu Ihrem Teilnahmebetrag höheren Gutscheinwert erhalten. Beispiel: Bei einem Teilnahmebetrag iHv 3.000 Euro erhalten Sie fünfmal Gutscheine im Wert von je 655 Euro, in Summe 3.275 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 275 Euro in 5 Jahren (rd. 9,2% Ihres Teilnahmebetrags) bzw. 55 Euro pro Jahr. Diese 55 Euro ergeben in jedem Jahr der Laufzeit einen anderen Anteil am offenen Restbetrag (zwischen rd. 1,83% im ersten Jahr bis rd. 9,17% im letzten Jahr). Die angegebene durchschnittliche Rendite ist das arithmetische Mittel der jährlichen Anteile.

Sie können auswählen, ob Sie Gutscheine von KWG oder Varena Gutscheine („Zehner“) erhalten möchten. Die einmal getroffene Auswahl bleibt in den Folgejahren gleich.

Ja! Wenn Sie KWG Gutscheine wählen, erhalten Sie zusätzlich eine exklusive Baustellenführung für jedes der beiden neuen Kraftwerke und ein Glas regionalen Bio-Honig kostenlos. Die Baustellenführung findet als Gruppenführung an zwei Terminen voraussichtlich im Februar 2024 statt. Der Honig wird im Zuge der Baustellenführung ausgegeben oder kann im KWG Kundencenter abgeholt werden.

KWG Gutscheine gelten für alle Produkte und Dienstleistungen von KWG (u.a. Strom, Internet, Telefon, TV, E-Ladestation, PV-Anlagen, Honig). KWG Gutscheine können im KWG Kundencenter oder unter https://www.kwg.at/gutschein-einloesen/ eingelöst werden.

Varena Gutscheine („Zehner“) sind aktuell einlösbar in der VARENA Vöcklabruck, außerdem im MAX.CENTER Wels, WEBERZEILE Ried, EUROPARK Salzburg, FORUM 1 Salzburg, MURPARK Graz, uvm. Nähere Informationen auch unter www.derzehner.at. KWG übernimmt keine Gewähr für aktuelle und zukünftige Einlösungsmöglichkeiten.

Die Anmeldefrist endete am 13.12.2023. Alle angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Betrag vollständig einbezahlt haben, erhalten bis 20.12.2023 eine Bestätigung.

Der gewählte Teilnahmebetrag muss bis 7 Tage nach der Anmeldung auf dem KWG Konto einlangen. Die Bankverbindung lautet: Raiffeisenbank Region Schwanenstadt, IBAN: AT60 3463 0000 0400 0295, Verwendungszweck „BB23“ + Name. Wird der Teilnahmebetrag nicht rechtzeitig überwiesen, verfällt die Anmeldung.

Nach dem Abschließen der Anmeldung kann aus technischen Gründen keine automatische Bestätigung oder Zusammenfassung versendet werden. Sofern der Teilnahmebetrag fristgerecht geleistet wurde, erhalten Sie die Bestätigung nach dem Ende des Anmeldezeitraums, spätestens am 20.12.2023.
Falls kein Vertrag zustande kommt, erhalten Sie bis spätestens 20.12.2023 eine Rückmeldung und allenfalls bezahlte Beträge werden binnen 14 Tagen rückerstattet.

Die Ausgabe der Gutscheine erfolgt jährlich im Dezember. Erstmalig: Dezember 2024; Letztmalig: Dezember 2028. KWG Gutscheine werden als Code ausgegeben oder auf Wunsch automatisch eingelöst. Die regionalen Einkaufsgutscheine müssen im KWG Kundencenter abgeholt werden und können in Ausnahmefällen auf Risiko der Käuferin bzw. des Käufers bzw. gegen Abzug der Kosten für einen versicherten Versand postalisch zugesendet werden (kein Versand außerhalb Österreichs).

KWG Gutscheine haben eine Gültigkeit von 30 Jahren ab Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Varena Gutscheine ist vom Aussteller der Gutscheine festgelegt.

Die Gutscheine sind nicht personenbezogen und können weitergegeben werden.

Nein, in diesem Bürgerbeteiligungsmodell kaufen Sie – rechtlich gesehen – Gutscheine. Einkommens- oder Ertragssteuern fallen daher keine an.

Der Erwerb von Gutscheinen beinhaltet ein gewisses Risiko. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass der vorab hingegebene Kaufpreis teilweise oder zur Gänze verloren ist, insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Gutscheinausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Fragen und Antworten zur virtuellen PV-Anlage

Sie bezahlen einen einmaligen Kaufpreis an KWG und erhalten 10 Jahre lang das Recht, dass jährlich eine bestimmte Strommenge von KWG ohne weitere Kosten* abgerechnet wird. Damit können Sie sich teilweise gegen Strompreissteigerungen absichern. Im Hintergrund erzeugt eine reale, neue PV-Großanlage Ökostrom in der Region. Diese wird von KWG professionell betrieben und gewartet. Die virtuelle PV-Anlage ist daher durch ein reales Kraftwerk abgesichert.

*„ohne weitere Kosten“ bezieht sich auf den Energiearbeitspreis für den Strombezug je kWh (exkl. monatliche Fixbeträge). Steuern und Abgaben, sowie Netzgebühren sind im gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Umfang zu leisten.

  • Sie brauchen keinen Montageort (z.B.: Dach, Balkon) und müssen nicht Eigentümer Ihres Wohnhauses oder Ihrer Wohnung sein.
  • Absicherung gegen Preiserhöhungen, Wertanpassungen oder Inflation in Bezug auf den Energiearbeitspreis. 
  • Bei der vPV wird die komplette virtuelle Energiemenge berücksichtigt, unabhängig davon, wann der Strom verbraucht wird. Sie müssen auch keinen Überschuss vermarkten.
  • Keine Wartezeit, keine (Förder)Bürokratie, keine Netzausbaukosten.
  • Sie müssen sich im Betrieb um nichts kümmern: Keine Wartungs-, Reinigungs- und Versicherungskosten.
  • Sie können Ihre vPV auch dann vollumfänglich nutzen, wenn mehrere Zählpunkte vorhanden sind.
  • Sie können Ihre vPV verschenken, verkaufen oder vererben.

Eine höhere Unabhängigkeit von der Strompreisentwicklung ist ein wichtiger Grundgedanke beim Kauf einer realen oder virtuellen PV-Anlage. Die vPV wurde für Zielgruppen entwickelt, bei denen sich die Frage nach einer realen PV-Anlage erst gar nicht stellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn man keine Möglichkeit hat, sich eine eigene PV-Anlage zu installieren, z.B.: wenn man zur Miete wohnt, auf dem eigenen Haus aus technischen Gründen keine reale PV-Anlage errichten kann (z.B.: das Dach ist zu alt, asbestbelastet, ungünstig geneigt oder nicht tragfähig; die elektrische Anlage ist nicht geeignet oder bedarf einer kostenintensiven Erneuerung; der Anschluss an das Stromnetz ist nicht ausreichend verfügbar) oder wenn man eine reale PV-Anlage als (optisch) störend empfindet. Aber auch eine Kombination mit einer realen PV-Anlage, die eventuell den eigenen Strombedarf zu wenig abdeckt, ist möglich.

Darüber hinaus bietet die vPV neue Flexibilitäten, wie z.B.: dass sie bei einem Umzug „mitgenommen werden kann“, dass man sie eigenständig verkaufen oder verschenken kann und dass man sie auch dann vollumfänglich nutzen kann, wenn mehrere Zählpunkte vorhanden sind.

Die virtuelle Energiemenge aus der vPV wird bei der Stromabrechnung berücksichtigt und ist unabhängig davon, zu welchen Zeiten Sie den Strom verbraucht haben.

Der Kauf ist nur für zum Stichtag 13.12.2023 aktive KWG Energiekundinnen und -kunden möglich.

Virtuelle PV-Anlagen stehen in mehreren Größen zum Verkauf (jährliche virtuelle Energiemenge von 1.000 kWh, 2.000 kWh oder 4.000 kWh). Es können maximal 2 vPV pro Kundennummer erworben werden.

Sie sollten eine Größe wählen, die Ihrem anteiligen Absicherungswunsch entspricht (anteilige Absicherung). Wir empfehlen eine Absicherung von 30-60% des jährlichen Strombedarfs. Bedenken Sie dabei auch mögliche Veränderungen des Strombedarfs in der Zukunft (z.B.: bei einer Umstellung Ihrer Heizung oder der Anschaffung eines E-Autos).

Insgesamt werden 250 Stück vPV angeboten. Falls dieser Wert vor dem 13.12.2023 erreicht wird, wird die Anmeldung vorzeitig beendet. Darüber hinaus kann KWG den Anmeldezeitraum jederzeit auch ohne Angabe von Gründen vorzeitig beenden. Die Reihung der Anmeldungen erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung bei KWG, wobei KWG Genossenschaftsmitglieder vorgereiht werden.

Der gewählte Kaufpreis muss bis 7 Tage nach der Anmeldung auf dem KWG Konto einlangen. Die Bankverbindung lautet: Raiffeisenbank Region Schwanenstadt, IBAN: AT60 3463 0000 0400 0295, Verwendungszweck „vPV“ + Name. Wird der Kaufpreis nicht rechtzeitig überwiesen, verfällt die Anmeldung.

Nach dem Abschließen der Anmeldung kann aus technischen Gründen keine automatische Bestätigung oder Zusammenfassung versendet werden. Sofern der Kaufpreis fristgerecht geleistet wurde, erhalten Sie die Bestätigung nach dem Ende des Anmeldezeitraums, spätestens am 20.12.2023.
Falls kein Vertrag zustande kommt, erhalten Sie bis spätestens 20.12.2023 eine Rückmeldung und allenfalls bezahlte Beträge werden binnen 14 Tagen rückerstattet.

Die vPV hat eine fixierte Laufzeit von 10 Jahren. Beginn ist der 01.01.2024; Ende der Laufzeit ist der 31.12.2033, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.

In diesem Fall oder falls ein Abrechnungszeitraum kein ganzes Kalenderjahr umfasst, wird die virtuelle Energiemenge aliquot (möglichst in ganzen Monaten) berechnet, wobei am Ende der Laufzeit jedenfalls eine (Zwischen)Abrechnung vorgesehen ist.

Die Berücksichtigung der vPV erfolgt bei der Stromabrechnung des Basiszählpunkts unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers (bei mehreren Basiszählpunkten wird jener mit dem höchsten Jahresverbrauch verwendet).

Die tatsächlich von KWG bezogene Strommenge in kWh wird durch die vPV nicht verändert, sondern es wird dazu auf der KWG Stromrechnung ein Abzug ausgewiesen, der sich aus „KWG Strompreis“ multipliziert mit der virtuellen Energiemenge berechnet. „KWG Strompreis“ ist der im Rechnungszeitraum ausgewiesene zeitdurchschnittliche (nicht mengengewichtete) netto Energiearbeitspreis für den Strombezug als KWG Kundin bzw. Kunde, wobei über KWG abgerechnete staatliche Förderungen unberücksichtigt bleiben. Beispiel „vPV 4.000“: KWG Strompreis in der Stromabrechnung 0,15 Euro/kWh: Auf der KWG Stromrechnung der Nutzerin bzw. des Nutzers wird ein Abzug in Höhe von 600 Euro exkl. MwSt. (0,15 Euro/kWh x 4.000 kWh) ausgewiesen.

Übersteigt die für den Abrechnungszeitraum vorgesehene virtuelle Energiemenge den in der Rechnung ausgewiesenen Stromverbrauch des Basiszählpunkts, dann wird auch der Verbrauch allenfalls vorhandener weiterer Zählpunkte unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers berücksichtigt. Kann die virtuelle Energiemenge in einem gesamten Jahr nicht genutzt werden, dann verfällt die Differenz aus tatsächlichem Verbrauch und virtueller Energiemenge.

Der durchschnittliche nicht mengengewichtete in der KWG Stromabrechnung ausgewiesene Energiearbeitspreis für den Strombezug als KWG Kundin bzw. Kunde. Monatliche Fixbeträge, Steuern und Abgaben, sowie Netzgebühren sind im gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Umfang zu leisten.

Auf Basis unseres derzeitigen Kenntnisstandes werden über KWG abgerechnete staatliche Förderungen und die vPV getrennt betrachtet. Das bedeutet, dass sowohl der staatliche Zuschuss aus der Stromkostenbremse, als auch Ihre virtuelle Energiemenge aus der vPV erhalten bleiben. Beispiel zur Stromkostenbremse (alle Beträge exkl. MwSt):

  • Basis für den Zuschuss aus der Stromkostenbremse ist der in der KWG Stromabrechnung ausgewiesene Energiearbeitspreis, z.B.: 0,2 Euro/kWh. Davon übernimmt der Bund für das Grundkontingent von 2.900 kWh derzeit 0,1 Euro/kWh.
  • Bei einem Jahresverbrauch iHv 4.000 kWh würden die Gesamtkosten für den Energiearbeitspreis zunächst 800 Euro betragen (4.000 kWh * 0,2 Euro/kWh).
  • Der Zuschuss aus der Stromkostenbremse würde 290 Euro (0,1 Euro/kWh * 2.900 kWh) betragen.
  • Zusätzlich wird für Ihre virtuelle Energiemenge aus der vPV ein Abzug auf Basis des KWG Energiearbeitspreises iHv 0,2 Euro/kWh berechnet. Bei einer virtuellen Energiemenge von 2.000 kWh wären dies 400 Euro (0,2 Euro/kWh * 2.000 kWh).
  • Die Gesamtkosten für den Energiearbeitspreis würden sich demnach auf 110 Euro reduzieren (800 Euro – 290 Euro – 400 Euro).
  • Die vorstehende Berechnung beruht auf unserem aktuellen Verständnis zur Berechnung der Stromkostenbremse. KWG übernimmt für zukünftige oder auf einem anderen Verständnis beruhende rechtliche bzw. gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf die Berechnung von Förderungen keine Gewähr.

Ihr monatlicher Teilzahlungsbetrag wird nicht automatisch angepasst. Anpassungen des Teilzahlungsbetrags können mit dem KWG Kundencenter vereinbart werden.

Ja. Voraussetzung für die Nutzung der vPV am neuen Wohnort ist eine Versorgung mit elektrischer Energie durch KWG (aktiver Energieliefervertrag).

Ein Wechsel des Stromanbieters ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die Nutzung der vPV ist allerdings eine Versorgung mit elektrischer Energie durch KWG (aktiver Energieliefervertrag). Die Nutzung der vPV für den alleinigen Bezug einer Netzdienstleistung von KWG ohne Energieliefervertrag ist nicht möglich. Falls die Nutzerin bzw. der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu KWG zurückwechselt, läuft die vPV wieder weiter. Kann der Abzug aus der vPV für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährt werden, etwa weil kein aktiver Energieliefervertrag mit KWG vorhanden ist bzw. keine Stromabrechnung für den Energiearbeitspreis von KWG durchgeführt werden kann, wird dadurch der bezahlte Kaufpreis nicht vermindert bzw. die Gesamtlaufzeit der vPV nicht verlängert und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

Die Nutzung der vPV für den alleinigen Bezug einer Netzdienstleistung von KWG ohne Energieliefervertrag ist nicht möglich.

Es steht der Nutzerin bzw. dem Nutzer frei, die vPV für die Restlaufzeit bis zum 31.12.2033 an eine andere KWG Kundin bzw. einen anderen KWG Kunden zu verschenken, zu verkaufen oder zu vererben. Dies kann in jeder zivilrechtlich zulässigen Form geschehen.

Möchte die Nutzerin bzw. der Nutzer dauerhaft auf die vPV verzichten (etwa wegen Umzug ins Ausland oder dauerhaftem Stromanbieterwechsel), wird KWG den anteiligen Kaufpreis der vPV rückerstatten. Der anteilige Kaufpreis wird berechnet: Restwert (ursprünglicher Kaufpreis exkl. Ust. abzüglich 10% pro angefangenes Jahr genutzte Laufzeit) abzgl. pauschal 100 Euro Verwaltungsaufwand und abzgl. pauschal 60 Euro Vermarktungsaufwand für jedes Jahr der Restlaufzeit (in ganzen Jahren). Beispiel: Rückgabe einer vPV 4.000 zum 30.05.2025 (8 Jahre Restlaufzeit in ganzen Jahren): Rückerstattung = 3.666 – 100 – 8 * 60 = 3.086 Euro. Ausgenommen von dieser Rückerstattungsmöglichkeit sind das erste und das letzte Jahr der Laufzeit.

Die Berücksichtigung der vPV erfolgt bei der Stromabrechnung des Basiszählpunkts unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers (bei mehreren Basiszählpunkten wird jener mit dem höchsten Jahresverbrauch verwendet). Übersteigt die für den Abrechnungszeitraum vorgesehene virtuelle Energiemenge den in der Rechnung ausgewiesenen Stromverbrauch des Basiszählpunkts, dann wird auch der Verbrauch allenfalls vorhandener weiterer Zählpunkte unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers berücksichtigt.

Die virtuelle Energiemenge Ihrer vPV bleibt immer konstant. Der Betrieb der realen KWG PV-Anlage, die im Hintergrund als Absicherung Ihrer vPV dient, erfolgt auf Risiko von KWG.

Nein, die vPV hat keine Auswirkung auf Ihre physische Stromversorgung.

Die Käuferin bzw. der Käufer (nachfolgend auch „Nutzerin“ bzw. „Nutzer“) kauft gegen eine Einmalzahlung („Kaufpreis“) das Recht, dass eine bestimmte Strommenge über eine Laufzeit von 10 Jahren ohne weitere Kosten abgerechnet wird. Dieses Recht wird nachfolgend als „Virtuelle PV-Anlage“ oder „vPV“ bezeichnet. Der Kaufpreis richtet sich nach den angebotenen Größen der vPV. Es handelt sich um keine Veranlagung und kein Wertpapier.

Die vPV ist kein Energieliefervertrag, sondern wickelt lediglich Zahlungsmodalitäten ab. Sämtliche Bedingungen des bestehenden KWG Energieliefervertrags (inkl. Energiepreise und allgemeine Lieferbedingungen) und alle Rechte und Pflichten gem. §75 ff ElWOG bleiben unberührt.

  • Bei der virtuellen PV-Anlage von KWG steht eine langfristige Absicherung gegen Strompreissteigerungen im Vordergrund.
  • Es handelt sich dabei um kein Anlageprodukt und kein Instrument für eine garantierte Verzinsung. Dementsprechend kann sich die Preisabsicherung durch die vPV am Ende der Laufzeit im Nachhinein betrachtet per Saldo positiv oder negativ darstellen. So kann durch eine lang andauernde Phase niedriger Energiearbeitspreise die Summe aller bis zum Ende der Laufzeit erhaltenen Strompreisrabatte den ursprünglich bezahlten Kaufpreis deutlich unterschreiten.
  • Die Entwicklung des Energiearbeitspreises wird im Wesentlichen von Großhandelspreisen für elektrische Energie (inkl. Nebenkosten) und vom Wettbewerb beeinflusst. Die Entwicklung kann nicht vorhergesehen werden und KWG übernimmt auch für angenommene Entwicklungen keine Gewähr.
  • Darüber hinaus kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass der vorab hingegebene Kaufpreis teilweise oder zur Gänze verloren ist, insbesondere dann, wenn über das Vermögen von KWG das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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