Bei Kleinsterzeugungsanlagen handelt es sich definitionsgemäß um eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage einer Netzbenutzerin / eines Netzbenutzers beträgt. Der Gesetzgeber hat für den Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen Erleichterungen vorgesehen. Aufgrund der geringen Einspeiseleistung wird kaum oder selten eine Rückspeisung in das Verteilernetz stattfinden. Für Kleinsterzeugungsanlagen wird daher keine Erfassung der eingespeisten elektrischen Energie durchgeführt (kein Einspeisezählpunkt vergeben). Eine allenfalls rückgespeiste Energie kann aus diesem Grund durch den Energiehändler nicht vergütet werden. Durch den Betrieb einer Kleinsterzeugungsanlage wird kein dauerhaftes Recht auf Einspeisung einer bestimmten Leistung erworben.
Bedingungen zum erleichterten Netzzutritt von Kleinstgeneratoren bis 0,8 kW (in Summe pro Anlage der Kundin / des Kunden)
1. Die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage erfolgt frühestens in 2 Wochen ab dem Datum dieser Anmeldung.
2. Die Erzeugungsanlage wird durch eine Elektrofachkraft an einen eigenen Endstromkreis fest angeschlossen. Sie kennt die Vorschriften und Risiken. Der direkte Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an eine Steckdose birgt Unfall- und Haftungsrisiken. Stecker sind nach der gültigen ÖVE E 8101 (Pkt. 551.7.2.ii.) für den Anschluss von Erzeugungsanlagen verboten und deshalb nicht vorgesehen.
3. Die Kleinsterzeugungsanlage muss über die gesamte Lebensdauer über einen funktionsfähigen Entkupplungsschutz mit selbsttätig wirkender Freischaltstelle nach TOR Erzeuger Typ A verfügen, welche eine allpolige galvanische Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilernetz sicherstellt, wenn die Vorgabewerte für Spannung bzw. Frequenz über- bzw. unterschritten werden. Auf Verlangen ist ein Konformitätsnachweis von einer zertifizierten Prüfstelle vorzulegen. Die Bestimmungen des Kapitels 5.1.3 „Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)“ müssen eingehalten werden. Die Kleinsterzeugungsanlage ist mit einem festen Verschiebungsfaktor von 1 zu betreiben. Durch den Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzrückwirkungen verursacht werden. Die Grenzwerte bezüglich Störemissionen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-2 und ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-3+A1+A2 sind einzuhalten.
4. Für die Erzeugungsanlage existiert kein Stromabnahmevertrag, sie ist für die Abdeckung des Eigenverbrauches vorgesehen.
5. Der Netzbetreiber nimmt den Anschluss der Kleinsterzeugungsanlage(n) lediglich zur Kenntnis und duldet diese auch im Sinne der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen. Der Betreiberin / dem Betreiber ist bewusst, dass er für die vorschriftsmäßige Installation in seiner Anlage selbst zuständig und verantwortlich ist.
6. Von der Betreiberin / vom Betreiber der Kleinsterzeugungsanlage sind die in der Dokumentation des Herstellers festgelegten Betriebs-, Wartungs- und Prüfbestimmungen zu beachten.
7. Bei Erhöhung der Anschlussleistung, Standortwechsel, oder einer Typenänderung wird eine weitere Netzanmeldung vorgenommen.
8. Bei dauerhafter Außerbetriebnahme der Erzeugungsanlage muss dies dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.
Für die Anmeldung Ihrer Kleinsterzeugungsanlage verwenden Sie bitte unser Formular für Photovoltaikanlagen unten.
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