Die virtuelle PV-Anlage (vPV)
Gegen die Bezahlung eines einmaligen Kaufpreises können Sie mit der „Virtuellen PV-Anlage“ (kurz vPV) die Kosten für einen Teil Ihres Strombedarfs für die nächsten 10 Jahre absichern.
Zielgruppen sind bestehende KWG Energiekundinnen und –kunden,
Vorteile „Virtuelle PV-Anlage“:
Beispiele für einzelne Jahre bei einer vPV 4.000:
Durchschnittlicher Energiearbeitspreis 0,30 Euro/kWh
Durchschnittlicher Energiearbeitspreis 0,18 Euro/kWh
Durchschnittlicher Energiearbeitspreis 0,12 Euro/kWh
So funktioniert die vPV:
A: Im Hintergrund erzeugt eine reale, neue PV-Großanlage Ökostrom in der Region. Diese wird von KWG professionell betrieben und gewartet. Die virtuelle PV-Anlage ist daher durch ein reales Kraftwerk abgesichert.
B: KWG vermarktet den erzeugten Ökostrom des realen Kraftwerks in Echtzeit.
C: Sie bezahlen einen einmaligen Kaufpreis an KWG.
D: Sie erhalten 10 Jahre lang das Recht, dass jährlich eine bestimmte Strommenge von KWG ohne weitere Kosten* abgerechnet wird. Damit können Sie sich teilweise gegen Strompreissteigerungen absichern.
*„ohne weitere Kosten“ bezieht sich auf den Energiearbeitspreis für den Strombezug je kWh (exkl. monatliche Fixbeträge). Steuern und Abgaben, sowie Netzgebühren sind im gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Umfang zu leisten.
Pakete und Maximalanzahl:
Sie sollten eine Größe wählen, die Ihrem anteiligen Absicherungswunsch entspricht (anteilige Absicherung). Wir empfehlen eine Absicherung von 30-60% des jährlichen Strombedarfs. Bedenken Sie dabei auch mögliche Veränderungen des Strombedarfs in der Zukunft (z.B.: bei einer Umstellung Ihrer Heizung oder der Anschaffung eines E-Autos).
Insgesamt ist der Verkauf von maximal 250 Stück vPV vorgesehen. Der Kauf ist nur für KWG Energiekundinnen und -kunden zum Stichtag 13.12.2023 möglich (max. 2 vPV pro Kundennummer).
Sie bezahlen einen einmaligen Kaufpreis an KWG und erhalten 10 Jahre lang das Recht, dass jährlich eine bestimmte Strommenge von KWG ohne weitere Kosten* abgerechnet wird. Damit können Sie sich teilweise gegen Strompreissteigerungen absichern. Im Hintergrund erzeugt eine reale, neue PV-Großanlage Ökostrom in der Region. Diese wird von KWG professionell betrieben und gewartet. Die virtuelle PV-Anlage ist daher durch ein reales Kraftwerk abgesichert.
*„ohne weitere Kosten“ bezieht sich auf den Energiearbeitspreis für den Strombezug je kWh (exkl. monatliche Fixbeträge). Steuern und Abgaben, sowie Netzgebühren sind im gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Umfang zu leisten.
Eine höhere Unabhängigkeit von der Strompreisentwicklung ist ein wichtiger Grundgedanke beim Kauf einer realen oder virtuellen PV-Anlage. Die vPV wurde für Zielgruppen entwickelt, bei denen sich die Frage nach einer realen PV-Anlage erst gar nicht stellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn man keine Möglichkeit hat, sich eine eigene PV-Anlage zu installieren, z.B.: wenn man zur Miete wohnt, auf dem eigenen Haus aus technischen Gründen keine reale PV-Anlage errichten kann (z.B.: das Dach ist zu alt, asbestbelastet, ungünstig geneigt oder nicht tragfähig; die elektrische Anlage ist nicht geeignet oder bedarf einer kostenintensiven Erneuerung; der Anschluss an das Stromnetz ist nicht ausreichend verfügbar) oder wenn man eine reale PV-Anlage als (optisch) störend empfindet. Aber auch eine Kombination mit einer realen PV-Anlage, die eventuell den eigenen Strombedarf zu wenig abdeckt, ist möglich.
Darüber hinaus bietet die vPV neue Flexibilitäten, wie z.B.: dass sie bei einem Umzug „mitgenommen werden kann“, dass man sie eigenständig verkaufen oder verschenken kann und dass man sie auch dann vollumfänglich nutzen kann, wenn mehrere Zählpunkte vorhanden sind.
Ja, das ist problemlos möglich.
Die virtuelle Energiemenge aus der vPV wird bei der Stromabrechnung berücksichtigt und ist unabhängig davon, zu welchen Zeiten Sie den Strom verbraucht haben.
Der Kauf ist nur für zum Stichtag 13.12.2023 aktive KWG Energiekundinnen und -kunden möglich.
Virtuelle PV-Anlagen stehen in mehreren Größen zum Verkauf (jährliche virtuelle Energiemenge von 1.000 kWh, 2.000 kWh oder 4.000 kWh). Es können maximal 2 vPV pro Kundennummer erworben werden.
Sie sollten eine Größe wählen, die Ihrem anteiligen Absicherungswunsch entspricht (anteilige Absicherung). Wir empfehlen eine Absicherung von 30-60% des jährlichen Strombedarfs. Bedenken Sie dabei auch mögliche Veränderungen des Strombedarfs in der Zukunft (z.B.: bei einer Umstellung Ihrer Heizung oder der Anschaffung eines E-Autos).
Insgesamt werden 250 Stück vPV angeboten. Falls dieser Wert vor dem 13.12.2023 erreicht wird, wird die Anmeldung vorzeitig beendet. Darüber hinaus kann KWG den Anmeldezeitraum jederzeit auch ohne Angabe von Gründen vorzeitig beenden. Die Reihung der Anmeldungen erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung bei KWG, wobei KWG Genossenschaftsmitglieder vorgereiht werden.
Der gewählte Kaufpreis muss bis 7 Tage nach der Anmeldung auf dem KWG Konto einlangen. Die Bankverbindung lautet: Raiffeisenbank Region Schwanenstadt, IBAN: AT60 3463 0000 0400 0295, Verwendungszweck „vPV“ + Name. Wird der Kaufpreis nicht rechtzeitig überwiesen, verfällt die Anmeldung.
Nach dem Abschließen der Anmeldung kann aus technischen Gründen keine automatische Bestätigung oder Zusammenfassung versendet werden. Sofern der Kaufpreis fristgerecht geleistet wurde, erhalten die Bestätigung nach dem Ende des Anmeldezeitraums, spätestens am 20.12.2023.
Falls kein Vertrag zustande kommt, erhalten Sie bis spätestens 20.12.2023 eine Rückmeldung und allenfalls bezahlte Beträge werden binnen 14 Tagen rückerstattet.
Die vPV hat eine fixierte Laufzeit von 10 Jahren. Beginn ist der 01.01.2024; Ende der Laufzeit ist der 31.12.2033, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
In diesem Fall oder falls ein Abrechnungszeitraum kein ganzes Kalenderjahr umfasst, wird die virtuelle Energiemenge aliquot (möglichst in ganzen Monaten) berechnet, wobei am Ende der Laufzeit jedenfalls eine (Zwischen)Abrechnung vorgesehen ist.
Die Berücksichtigung der vPV erfolgt bei der Stromabrechnung des Basiszählpunkts unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers (bei mehreren Basiszählpunkten wird jener mit dem höchsten Jahresverbrauch verwendet).
Die tatsächlich von KWG bezogene Strommenge in kWh wird durch die vPV nicht verändert, sondern es wird dazu auf der KWG Stromrechnung ein Abzug ausgewiesen, der sich aus „KWG Strompreis“ multipliziert mit der virtuellen Energiemenge berechnet. „KWG Strompreis“ ist der im Rechnungszeitraum ausgewiesene zeitdurchschnittliche (nicht mengengewichtete) netto Energiearbeitspreis für den Strombezug als KWG Kundin bzw. Kunde, wobei über KWG abgerechnete staatliche Förderungen unberücksichtigt bleiben. Beispiel „vPV 4.000“: KWG Strompreis in der Stromabrechnung 0,15 Euro/kWh: Auf der KWG Stromrechnung der Nutzerin bzw. des Nutzers wird ein Abzug in Höhe von 600 Euro exkl. MwSt. (0,15 Euro/kWh x 4.000 kWh) ausgewiesen.
Übersteigt die für den Abrechnungszeitraum vorgesehene virtuelle Energiemenge den in der Rechnung ausgewiesenen Stromverbrauch des Basiszählpunkts, dann wird auch der Verbrauch allenfalls vorhandener weiterer Zählpunkte unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers berücksichtigt. Kann die virtuelle Energiemenge in einem gesamten Jahr nicht genutzt werden, dann verfällt die Differenz aus tatsächlichem Verbrauch und virtueller Energiemenge.
Der durchschnittlichen nicht mengengewichtete in der KWG Stromabrechnung ausgewiesene Energiearbeitspreis für den Strombezug als KWG Kundin bzw. Kunde. Monatliche Fixbeträge, Steuern und Abgaben, sowie Netzgebühren sind im gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Umfang zu leisten.
Auf Basis unseres derzeitigen Kenntnisstandes werden über KWG abgerechnete staatliche Förderungen und die vPV getrennt betrachtet. Das bedeutet, dass sowohl der staatliche Zuschuss aus der Stromkostenbremse, als auch Ihre virtuelle Energiemenge aus der vPV erhalten bleiben. Beispiel zur Stromkostenbremse (alle Beträge exkl. MwSt):
Ihr monatlicher Teilzahlungsbetrag wird nicht automatisch angepasst. Anpassungen des Teilzahlungsbetrags können mit dem KWG Kundencenter vereinbart werden.
Ja. Voraussetzung für die Nutzung der vPV am neuen Wohnort ist eine Versorgung mit elektrischer Energie durch KWG (aktiver Energieliefervertrag).
Ein Wechsel des Stromanbieters ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die Nutzung der vPV ist allerdings eine Versorgung mit elektrischer Energie durch KWG (aktiver Energieliefervertrag). Die Nutzung der vPV für den alleinigen Bezug einer Netzdienstleistung von KWG ohne Energieliefervertrag ist nicht möglich. Falls die Nutzerin bzw. der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu KWG zurückwechselt, läuft die vPV wieder weiter. Kann der Abzug aus der vPV für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährt werden, etwa weil kein aktiver Energieliefervertrag mit KWG vorhanden ist bzw. keine Stromabrechnung für den Energiearbeitspreis von KWG durchgeführt werden kann, wird dadurch der bezahlte Kaufpreis nicht vermindert bzw. die Gesamtlaufzeit der vPV nicht verlängert und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Die Nutzung der vPV für den alleinigen Bezug einer Netzdienstleistung von KWG ohne Energieliefervertrag ist nicht möglich.
Es steht der Nutzerin bzw. dem Nutzer frei, die vPV für die Restlaufzeit bis zum 31.12.2033 an eine andere KWG Kundin bzw. einen anderen KWG Kunden zu verschenken, zu verkaufen oder zu vererben. Dies kann in jeder zivilrechtlich zulässigen Form geschehen.
Möchte die Nutzerin bzw. den Nutzer dauerhaft auf die vPV verzichten (etwa wegen Umzug ins Ausland oder dauerhaftem Stromanbieterwechsel), wird KWG den anteiligen Kaufpreis der vPV rückerstatten. Der anteilige Kaufpreis wird berechnet: Restwert (ursprünglicher Kaufpreis exkl. Ust. abzüglich 10% pro angefangenes Jahr genutzte Laufzeit) abzgl. pauschal 100 Euro Verwaltungsaufwand und abzgl. pauschal 60 Euro Vermarktungsaufwand für jedes Jahr der Restlaufzeit (in ganzen Jahren). Beispiel: Rückgabe einer vPV 4.000 zum 30.05.2025 (8 Jahre Restlaufzeit in ganzen Jahren): Rückerstattung = 3.666 – 100 – 8 * 60 = 3.086 Euro. Ausgenommen von dieser Rückerstattungsmöglichkeit sind das erste und das letzte Jahr der Laufzeit.
Die Berücksichtigung der vPV erfolgt bei der Stromabrechnung des Basiszählpunkts unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers (bei mehreren Basiszählpunkten wird jener mit dem höchsten Jahresverbrauch verwendet). Diese Festlegung kann durch Bekanntgabe der Nutzerin bzw. des Nutzers geändert werden. Übersteigt der in der Rechnung ausgewiesene Stromverbrauch des Basiszählpunkts die für den Abrechnungszeitraum vorgesehene virtuelle Energiemenge, wird auch der Verbrauch allenfalls vorhandener weiterer Zählpunkte unter der KWG Kundennummer der Nutzerin bzw. des Nutzers berücksichtigt.
Die virtuelle Energiemenge Ihrer vPV bleibt immer konstant. Der Betrieb der realen KWG PV-Anlage, die im Hintergrund als Absicherung Ihrer vPV dient, erfolgt auf Risiko von KWG.
Nein, die vPV hat keine Auswirkung auf ihre physische Stromversorgung.
Die Käuferin bzw. der Käufer (nachfolgend auch „Nutzerin“ bzw. „Nutzer“) kauft gegen eine Einmalzahlung („Kaufpreis“) das Recht, dass eine bestimmte Strommenge über eine Laufzeit von 10 Jahren ohne weitere Kosten abgerechnet wird. Dieses Recht wird nachfolgend als „Virtuelle PV-Anlage“ oder „vPV“ bezeichnet. Der Kaufpreis richtet sich nach den angebotenen Größen der vPV. Es handelt sich um keine Veranlagung und kein Wertpapier.
Die vPV ist kein Energieliefervertrag, sondern wickelt lediglich Zahlungsmodalitäten ab. Sämtliche Bedingungen des bestehenden KWG Energieliefervertrags (inkl. Energiepreise und allgemeine Lieferbedingungen) und alle Rechte und Pflichten gem. §75 ff ElWOG bleiben unberührt.
Ja. Dazu melden Sie sich zunächst auf Ihren eigenen Namen
für den Kauf der vPV an. Wir stellen Ihnen mit der Bestätigung über den Kauf
das Formular für die Übertragung der vPV, sowie eine Geschenkurkunde auf den
Namen der Geschenkempfängerin bzw. des Geschenkempfängers zur Verfügung.
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