Anspruch auf den Sozialtarif gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen: Pflegegeld, Pensionen, Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses, Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Die OBS (ORF-Beitrags Service) prüft, ob Ihr Haushalt als begünstigt bzw. förderungswürdig einzustufen ist. Ist dies der Fall, werden wir – als Ihr Stromlieferant – entsprechend informiert und der Sozialtarif wird für Sie eingerichtet.
Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft. Mit Ende der Befreiung endet auch der Anspruch auf den Sozialtarif automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.
Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden sind.

